Eine im Kanton Aargau ansässige GmbH erhielt von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) für die Steuerperioden 2016 bis 2020 eine Mehrwertsteuer-Nachforderung in Höhe von 27'864 Franken. Die Firma legte gegen den Einspracheentscheid der ESTV beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein, woraufhin dieses die GmbH aufforderte, einen Kostenvorschuss zu leisten. Obwohl die Verfügung aufgrund eines Nachsendeauftrags erst am 23. Juni 2025 zugestellt wurde, blieb die Zahlungsfrist bis zum 1. Juli 2025 bestehen.
Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH versuchte am 3. Juli – also nach Ablauf der Frist – per einfacher E-Mail eine Fristverlängerung zu erwirken. Dieses Gesuch war jedoch formungültig, da es nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war, wie es das Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste vorschreibt. Das Bundesverwaltungsgericht trat daraufhin auf die Beschwerde nicht ein, da weder eine rechtzeitige Zahlung noch ein formgültiges Fristerstreckungsgesuch vorlag.
Die GmbH zog den Fall weiter ans Bundesgericht und begründete die Fristversäumnis mit beruflicher Überlastung und Krankheit des Geschäftsführers. Das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand direkt beim Bundesverwaltungsgericht hätte eingereicht werden müssen. Die inhaltliche Argumentation der GmbH, die sich lediglich auf "gesunden common sense" und den Grundsatz "in dubio pro reo" berief, wurde als ungenügend beurteilt. Das Bundesgericht betonte, dass dieser Grundsatz im Abgaberecht nur bei Hinterziehungs- oder Betrugsverfahren relevant sei, nicht aber bei gewöhnlichen Mehrwertsteuerverfahren.
Das Bundesgericht trat auf die "offensichtlich unbegründete Beschwerde" im vereinfachten Verfahren nicht ein und auferlegte der GmbH die Verfahrenskosten von 1'000 Franken. Damit bleibt die Mehrwertsteuer-Nachforderung von fast 28'000 Franken rechtskräftig, weil formale Fristen und Vorschriften nicht eingehalten wurden – ein teurer Fehler für das kleine Unternehmen.