Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Bloggers abgewiesen, der sich gegen ein Urteil im Bereich Persönlichkeitsschutz wehrte. Der Mann hatte auf seiner Website mehrere Artikel über eine Frau veröffentlicht, die das Lausanner Bezirksgericht als persönlichkeitsverletzend einstufte. Das Gericht hatte ihm unter Androhung einer Strafe befohlen, die Artikel zu entfernen und künftig keine Veröffentlichungen mehr über die betroffene Person zu machen.
Der Blogger legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, weigerte sich jedoch, den geforderten Kostenvorschuss von 600 Franken zu bezahlen. Stattdessen beantragte er unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, er beziehe AHV-Ergänzungsleistungen und könne sich die Prozesskosten nicht leisten. Das Kantonsgericht Waadt wies seinen Antrag ab, da seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Als der Blogger auch nach einer Nachfrist den Kostenvorschuss nicht bezahlte, wurde seine Berufung für unzulässig erklärt.
In seiner Beschwerde ans Bundesgericht behauptete der Mann, das Kantonsgericht habe seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ignoriert. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass dieser Antrag sehr wohl geprüft und mit einer ordnungsgemäß zugestellten Verfügung abgelehnt worden war. Da die Erfolgsaussichten einer der kumulativen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind und der Beschwerdeführer nicht konkret darlegte, inwiefern seine Berufung die formalen Anforderungen erfüllt hätte, wies das Bundesgericht seine Beschwerde als unzulässig ab.