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2025-10-27
Ungenügendes Gutachten: Pflegefachfrau erhält neue Chance auf IV-Rente
Das Bundesgericht hat einer 60-jährigen Pflegefachfrau und fünffachen Mutter Recht gegeben und ihren Fall zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Das psychiatrische Gutachten, auf das sich die IV-Stelle stützte, sei widersprüchlich und ungenügend begründet gewesen.
Urteil publiziert am: 2025-10-27

Die 1963 geborene Pflegefachfrau und Mutter von fünf Kindern hatte sich 2017 bei der IV angemeldet und auf mehrere gesundheitliche Probleme hingewiesen, darunter Traumafolgen nach häuslicher Gewalt, eine Krebsdiagnose sowie verschiedene psychische und physische Beschwerden. Während die IV-Stelle Luzern zunächst eine Dreiviertelsrente in Aussicht stellte, lehnte sie nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens den Rentenanspruch vollständig ab. Das Kantonsgericht Luzern stützte diesen Entscheid, woraufhin die Frau Beschwerde beim Bundesgericht einlegte.

Das Bundesgericht stellte fest, dass das Gutachten des Psychiaters Dr. B. erhebliche Mängel aufweist. Obwohl der Gutachter formal die Diagnose einer komplexen Traumafolgestörung bestätigte, zweifelte er gleichzeitig daran, dass die Versicherte überhaupt an einer krankheitswertigen psychischen Störung leidet. Diese Widersprüchlichkeit wurde im Gutachten nicht aufgelöst. Zudem fehlte eine angemessene Auseinandersetzung mit den abweichenden Einschätzungen anderer Ärzte, sowohl bezüglich der Diagnose als auch der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 Prozent.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, indem sie auf dieses ungenügende Gutachten abstellte. Es hob den kantonalen Entscheid auf und wies den Fall zurück mit der Anweisung, ein neues psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen. Die Gerichtskosten wurden der IV-Stelle auferlegt, die zudem der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von 3000 Franken zu bezahlen hat. Über den tatsächlichen Rentenanspruch der Frau wird erst nach Vorliegen des neuen Gutachtens entschieden werden.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-27
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Urteilsnummer: 8C_259/2024