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2025-10-27
Drogenhandel: Dealer bleibt trotz Beschwerde in Untersuchungshaft
Ein mutmasslicher Drogenhändler muss weiterhin in Untersuchungshaft bleiben, wie das Bundesgericht entschied. Der Mann, der Teil eines internationalen Netzwerks sein soll, hatte nach mehr als einem Jahr Haft seine Freilassung beantragt.
Urteil publiziert am: 2025-10-27

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der seit Juli 2024 in Untersuchungshaft sitzt. Ihm wird vorgeworfen, in ein internationales Netzwerk für Betäubungsmittelhandel verwickelt zu sein und Kurierfahrzeuge organisiert zu haben. Bei einer Polizeikontrolle wurden 18 Kilogramm Marihuana sichergestellt, das nach Österreich transportiert werden sollte. Der Mann war bereits mehrfach vorbestraft, unter anderem wegen Gewaltdelikten.

Das Gericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, dass nach wie vor Verdunkelungsgefahr bestehe. Es gebe konkrete Hinweise darauf, dass der Beschuldigte versuchen könnte, Zeugen zu beeinflussen oder Beweismittel zu manipulieren. Mehrere Personen hätten ausgesagt, dass von ihm ein gewisses Gewaltpotenzial ausgehe, und ein Zeuge berichtete sogar von Angst vor Rache. Zudem habe der Mann bereits versucht, sein Mobiltelefon zu zerstören, was auf Bemühungen hindeute, die Wahrheitsfindung zu erschweren.

Die vom Beschuldigten vorgeschlagene Ersatzmassnahme eines Kontaktverbots zu bestimmten Personen wurde vom Gericht als unzureichend abgelehnt. Ein solches Verbot könnte ihn nicht daran hindern, mit weiteren Tatbeteiligten oder Auskunftspersonen telefonisch oder digital in Kontakt zu treten. Auch die Rüge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots wies das Gericht zurück. Angesichts der Komplexität des Falls mit internationalem Bezug und zahlreichen Beteiligten sei die bisherige Verfahrensdauer nicht zu beanstanden. Die Strafverfolgungsbehörden hätten regelmässig Untersuchungshandlungen vorgenommen und das Verfahren nicht ungebührlich verzögert.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-27
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Urteilsnummer: 7B_910/2025