Eine Rentnerin aus Appenzell Ausserrhoden, die Ergänzungsleistungen bezieht, versuchte, einen Erlass ihrer Kantons- und Gemeindesteuern für das Jahr 2024 zu erwirken. Nachdem die kantonale Steuerverwaltung ihr Gesuch abgelehnt hatte, legte die Frau Einsprache ein. Als diese am 17. Juli 2025 ebenfalls abgewiesen wurde, wandte sie sich an das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Die Bundessteuer hatte sie inzwischen bezahlt, diese war daher nicht mehr Teil des Verfahrens.
Das Obergericht überwies die Angelegenheit mit Beschluss vom 9. September 2025 an den Einzelrichter und forderte gleichzeitig eine Stellungnahme der Steuerverwaltung an. Offenbar verstand die Rentnerin diesen Zwischenentscheid als Verweis an das Bundesgericht, denn sie reichte am 1. Oktober 2025 eine Beschwerde beim höchsten Schweizer Gericht ein. Sie wiederholte darin ihr Argument, dass sie als Bezieherin von Ergänzungsleistungen nicht in der Lage sei, die Gemeindesteuern zu bezahlen.
Das Bundesgericht behandelte die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde, trat jedoch nicht darauf ein. Es begründete seinen Entscheid damit, dass der angefochtene Beschluss lediglich ein Zwischenentscheid sei, der das Verfahren nicht abschliesse und für die Rentnerin keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verursache. Das Gericht wies die Frau darauf hin, dass sie gegen den künftigen Endentscheid des kantonalen Einzelrichters erneut Beschwerde einlegen könne, falls dieser zu ihren Ungunsten ausfallen sollte. Auf eine Kostenauferlegung verzichtete das Bundesgericht aufgrund der besonderen Umstände des Falles.