Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens wurde eine Frau durch einen amtlichen Verteidiger vertreten, dessen Mandat schliesslich beendet wurde. Der Anwalt stellte für seine Dienste über einen Zeitraum von fast drei Jahren eine Honorarforderung von 29'339 Franken. Die Frau wehrte sich gegen diese Summe und verlangte, dass die Entschädigung auf maximal 12'000 Franken reduziert oder ganz abgelehnt werden sollte.
Nach einem ersten Verfahrensfehler - die Frau hatte zunächst keine Gelegenheit erhalten, zu den Honorarnoten Stellung zu nehmen - wurde der Fall an die erste Instanz zurückgewiesen. Trotz der anschliessenden Stellungnahme der Frau bestätigte das Gericht die ursprüngliche Honorarsumme. Die Frau zog den Fall weiter, doch sowohl das Kantonsgericht Waadt als auch das Bundesgericht wiesen ihre Beschwerden ab.
Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde für unzulässig, da die Frau ihre Kritik nicht ausreichend begründete. Sie behauptete zwar, dass ihr bestimmte Honorarlisten nicht zugestellt worden seien, konnte jedoch nicht nachweisen, dass die gegenteilige Feststellung des Kantonsgerichts willkürlich war. Auch ihre pauschale Kritik an einzelnen Honorarposten genügte nicht den Anforderungen an eine substantiierte Beschwerde. Da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, wurden der Frau die Gerichtskosten von 500 Franken auferlegt und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt.