Die A. GmbH, die in gemieteten Räumlichkeiten in Graubünden den "F. Club" betreibt, zog bis vor Bundesgericht, um eine höhere Personenkapazität für ihr Lokal durchzusetzen. Nach einer Kontrolle hatte die Gebäudeversicherung Graubünden (GVG) im März 2019 verfügt, dass sich maximal 200 Personen gleichzeitig in den Räumlichkeiten aufhalten dürfen. Die Clubbetreiberin behauptete, die Vermieterin habe ihr bei Vertragsabschluss mündlich zugesichert, dass eine Belegung mit bis zu 300 Personen möglich sei, und forderte bauliche Anpassungen der Fluchtwege.
Das Bundesgericht bestätigte nun das Urteil der Vorinstanzen und wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Clubbetreiberin nicht nachweisen konnte, dass ihr eine höhere Personenkapazität zugesichert worden war. Gegen eine solche Zusicherung sprach unter anderem, dass im ausführlichen Mietvertrag keine entsprechende Klausel zu finden war, obwohl die höhere Kapazität für die Betreiberin angeblich entscheidend gewesen sei. Auch hatte die Clubbetreiberin auf ihrer eigenen Website zeitweise sogar mit einer Kapazität von bis zu 480 Personen geworben.
Ebenso wenig konnte die Clubbetreiberin nachweisen, dass die Vermieterin feuerpolizeiliche Mängel anerkannt und deren Behebung verbindlich zugesichert hatte. Die von ihr vorgelegte E-Mail-Korrespondenz wurde vom Gericht nicht als Anerkennung oder verbindliche Zusage interpretiert, sondern lediglich als Bereitschaft der Vermieterin, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht nach einer gemeinsamen Lösung zu suchen. Da zum Zeitpunkt der Korrespondenz noch keine konkreten Vorgaben der Feuerpolizei für bauliche Maßnahmen vorlagen, konnte die Vermieterin nach Ansicht des Gerichts auch keine spezifischen Mängel anerkennen oder deren Behebung zusichern.