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2025-10-28
Schüler darf gegen Schulverweis rechtlich vorgehen
Das Bundesgericht gibt einem Gymnasiasten und seinem Vater Recht, die gegen einen Schulverweis vorgehen wollten. Die aargauischen Behörden hatten ihnen zu Unrecht die Beschwerdelegitimation abgesprochen.
Urteil publiziert am: 2025-10-28

Ein Gymnasiast der Kantonsschule im Aargau erhielt im März 2024 einen schriftlichen Verweis wegen eines Vorfalls an der Schule. Sein Vater legte dagegen Beschwerde beim Departement Bildung, Kultur und Sport ein, das jedoch auf die Beschwerde nicht eintrat. Das Aargauer Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid und argumentierte, der Vater habe kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Verweises. Zudem sei der Sohn selbst nicht beschwerdeberechtigt, da er am Verfahren vor dem Departement nicht teilgenommen hatte.

Das Bundesgericht hob dieses Urteil nun auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an das Departement zurück. Es stellte klar, dass Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge sowohl im eigenen Namen als auch im Namen ihrer Kinder gegen Verfügungen vorgehen können, die ihre Kinder betreffen. Die materielle Beschwer sei direkter Ausfluss des Erziehungsauftrags der Eltern und bedürfe keiner weiteren Prüfung. Die Forderung des kantonalen Gerichts, wonach Eltern durch den angefochtenen Entscheid "selber tangiert" sein müssten, stehe nicht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

Bezüglich des Sohnes, der zum Zeitpunkt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bereits volljährig war, qualifizierte das Bundesgericht das Nichteintreten als überspitzt formalistisch. Wenn Eltern im Interesse ihres Kindes ein Rechtsmittelverfahren anstrengen und das Kind später in eigenem Namen weiterzieht, dürfe ihm die Beschwerdebefugnis nicht wegen mangelnder formeller Beschwer abgesprochen werden. Zudem hätte der Sohn als Adressat der Disziplinarmassnahme unter allen Umständen ins verwaltungsgerichtliche Verfahren einbezogen werden müssen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-28
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Urteilsnummer: 2C_89/2025