Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Tierschützerin gegen den Abschuss des Calfeisental-Wolfsrudels im Kanton St. Gallen abgewiesen. Die Frau hatte gegen die im Dezember 2023 vom kantonalen Amt für Natur, Jagd und Fischerei angeordnete Regulierungsmassnahme geklagt – sowohl in eigenem Namen als auch stellvertretend für die betroffenen Wölfe. Nachdem bereits das St. Galler Verwaltungsgericht nicht auf ihre Beschwerde eingetreten war, bestätigte nun das Bundesgericht diesen Entscheid.
In seinem Urteil vom 15. September 2025 stellte das höchste Gericht klar, dass die Beschwerdeführerin nicht legitimiert sei, gegen den Wolfsabschuss vorzugehen. Obwohl die Frau ihr Engagement im Umweltschutz und für die Biodiversität betonte, fehle ihr die erforderliche persönliche Betroffenheit. Sie vertrete lediglich allgemeine öffentliche Interessen, was auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinauslaufe. Zur Beschwerdeführung in Umweltangelegenheiten seien ausschliesslich die im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz genannten Organisationen berechtigt – nicht aber Privatpersonen.
Besonders bemerkenswert: Das Gericht befasste sich auch mit der Frage, ob Wölfe selbst Partei in einem Gerichtsverfahren sein können. Dies verneinte das Bundesgericht deutlich. Wölfe seien zwar durch die Rechtsordnung geschützt, hätten aber keine Rechtsfähigkeit und könnten daher nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Folglich komme ihnen auch keine Parteifähigkeit zu. Die Tierschützerin könne deshalb nicht als Vertreterin der Wölfe auftreten. Das Bundesgericht wies auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da ihre Beschwerde von Anfang an aussichtslos gewesen sei.