Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Umweltaktivistin gegen die proaktive Regulierung des Wolfsrudels im Calfeisental und weiterer Rudel in der Schweiz abgewiesen. Die Frau hatte versucht, sowohl in eigenem Namen als auch stellvertretend für die Wölfe gegen die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) erteilten Abschussbewilligungen vorzugehen. Zudem verlangte sie Zugang zu Dokumenten über bereits angefochtene Abschussbewilligungen.
Das Gericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführerin die notwendige persönliche Betroffenheit fehlt, um gegen die Abschussbewilligungen zu klagen. Ihr Engagement im Umweltschutz und für die Biodiversität reiche nicht aus, um eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache zu begründen. Das Bundesgericht stellte klar, dass zur Beschwerdeführung in solchen Angelegenheiten ausschließlich die vom Bundesrat gemäß Natur- und Heimatschutzgesetz anerkannten Organisationen berechtigt sind, nicht aber Privatpersonen.
Besonders bemerkenswert ist die Entscheidung des Gerichts zur Frage, ob Wölfe selbst Parteifähigkeit besitzen. Das Bundesgericht verneinte dies mit dem Hinweis, dass Tiere nach Schweizer Recht keine Träger subjektiver Rechte sind. Obwohl Wölfe als Bestandteil von Natur und Umwelt rechtlich geschützt seien, mache sie dies nicht selbst zu Trägern von Rechten und Pflichten. Auch den Zugang zu amtlichen Dokumenten über laufende Gerichtsverfahren verweigerte das Gericht, da diese vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen sind.