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2025-10-28
Lohn zu tief: Genfer muss 29'400 Franken Busse zahlen
Ein Genfer, der für seinen pflegebedürftigen Vater zwei Hausangestellte beschäftigte, hat den Mindestlohn massiv unterschritten. Das Bundesgericht bestätigt nun eine hohe Busse wegen dieser Lohnunterschreitung.
Urteil publiziert am: 2025-10-28

Ein Sohn, der für seinen nach einem Hirnschlag pflegebedürftigen und sprachunfähigen Vater zwei Hausangestellte eingestellt hatte, muss eine Busse von 29'400 Franken bezahlen. Das Bundesgericht hat in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil die Sanktion bestätigt, nachdem der Genfer die Angestellten über mehrere Jahre deutlich unter dem im Gesamtarbeitsvertrag festgelegten Mindestlohn bezahlt hatte. Die Lohnunterschreitung belief sich auf insgesamt mehr als 620'000 Franken.

Der Sohn hatte die beiden Angestellten persönlich rekrutiert, ihre Arbeit organisiert und ihnen Weisungen erteilt. Einer der Angestellten arbeitete zwischen 2018 und 2022 rund 136 Stunden pro Woche und erhielt einen Nettolohn zwischen 1'420 und 1'946 Franken monatlich, zuzüglich Kost und Logis. Die zweite Angestellte, die ab 2022 eingestellt wurde, erhielt für 58 Wochenstunden einen Nettolohn von 1'625 Franken plus Kost und Logis. Beide Löhne lagen weit unter dem vorgeschriebenen Mindestlohn.

Vor Gericht argumentierte der Sohn vergeblich, er sei nicht der Arbeitgeber gewesen, sondern habe nur im Namen seines Vaters gehandelt. Das Bundesgericht bestätigte jedoch, dass er als alleiniger Arbeitgeber zu betrachten sei, da er die Angestellten eingestellt hatte, ohne klar zu machen, dass er als Vertreter seines Vaters handle. Zudem hatte er die volle Kontrolle über die Arbeitsorganisation und gab sämtliche Anweisungen, während der Vater aufgrund seiner Behinderung keine Entscheidungsbefugnis hatte. Auch der Einwand des Mannes, das Arbeitsamt habe bei einer früheren Kontrolle nicht reagiert und er habe daher auf die Rechtmässigkeit seiner Handlungen vertrauen dürfen, wurde abgewiesen, da er den Behörden damals falsche Angaben gemacht hatte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-28
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2C_548/2024