Ein Verwaltungsratspräsident muss die öffentliche Bekanntmachung seines Fehlverhaltens durch die Finanzmarktaufsicht FINMA für fünf Jahre hinnehmen. Das Bundesgericht hat eine entsprechende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Der Mann hatte zusammen mit zwei weiteren Hauptaktionären systematisch Aktien einer Recycling-Firma an mehr als 100 Privatanleger verkauft, ohne über die dafür nötige Bewilligung als Wertpapierhaus zu verfügen.
Das Gericht stellte fest, dass die drei Hauptaktionäre ein ausgeklügeltes System entwickelt hatten, bei dem sie ihre Aktien zunächst an die eigene Firma verkauften, die diese dann zu einem deutlich höheren Preis an Privatanleger weiterveräusserte. Die Aktien wurden ursprünglich zum Nennwert von einem Rappen erworben und später für bis zu 4 Franken pro Aktie an Anleger verkauft. Zwischen 2017 und 2022 generierte die Gruppe damit Erlöse von über 12,6 Millionen Franken – weit mehr als mit dem eigentlichen Recycling-Geschäft.
Der Verwaltungsratspräsident hatte vergeblich argumentiert, er sei nur am Rande beteiligt gewesen und habe lediglich 400'000 Franken Gewinn erzielt. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass er als einer der drei Hauptakteure massgeblich an der unerlaubten Tätigkeit beteiligt war und noch während des laufenden Verfahrens gegen ihn weiter Aktien verkauft hatte. Die fünfjährige Publikationsdauer der Unterlassungsanweisung sei angesichts der Schwere des Verstosses verhältnismässig. Das Gericht wertete besonders negativ, dass der Mann während des laufenden Verfahrens noch Vermögenswerte auf eine neu gegründete Firma übertragen hatte, obwohl er wusste, dass die ursprüngliche Gesellschaft liquidiert werden sollte.