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2025-10-28
Millionengeschäft mit Aktien: Finanzmarktaufsicht nennt Ross und Reiter
Ein ehemaliger Verwaltungsratspräsident scheitert vor Bundesgericht mit seiner Beschwerde gegen die öffentliche Bekanntmachung seiner Finanzmarktdelikte. Die fünfjährige Publikation seiner Verstösse bleibt bestehen, da er aktiv an unbewilligten Wertpapiergeschäften beteiligt war.
Urteil publiziert am: 2025-10-28

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten abgewiesen, der sich gegen die Publikation einer Unterlassungsanweisung der Finanzmarktaufsicht FINMA wehrte. Der Mann hatte zusammen mit zwei weiteren Personen über Jahre hinweg ohne die erforderliche Bewilligung als Emissionshaus beziehungsweise Wertpapierhaus agiert und dabei mehr als 100 Privatanleger dazu gebracht, mehrere Millionen Franken zu investieren.

Die drei Hauptakteure hatten ein ausgeklügeltes System etabliert: Sie kauften Aktien einer von ihnen kontrollierten Gesellschaft zum Nennwert von einem Rappen und verkauften diese dann zum bis zu 550-fachen Preis an Privatanleger weiter. Der Beschwerdeführer hatte als Gründer und ehemaliger Verwaltungsratspräsident eine Schlüsselrolle inne und profitierte erheblich von den Geschäften. Laut den Feststellungen des Gerichts erzielte er zwischen 2015 und 2021 Einnahmen von rund 1,8 Millionen Franken aus dem Aktienverkauf und aus Provisionen.

Das Bundesgericht bestätigte, dass es sich bei der unbewilligten Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit um eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen handelt. Die vom Beschwerdeführer angeführten Argumente – etwa dass er sich auf ein Rechtsgutachten verlassen habe – wurden zurückgewiesen. Die fünfjährige Publikationsdauer der Unterlassungsanweisung sei verhältnismässig und entspreche der Praxis in vergleichbaren Fällen. Da der Mann nicht nur eine Organstellung innehatte, sondern aktiv an den Geschäften mitwirkte und erheblich davon profitierte, sei die Veröffentlichungsdauer angemessen. Das "Naming and Shaming" dient sowohl als repressive Sanktion wie auch als präventive Massnahme zum Schutz künftiger Anleger.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-28
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Urteilsnummer: 2C_596/2024