Der Eigentümer eines Hauses in Frankreich hat vor dem Bundesgericht vergeblich gegen die Höhe des Eigenmietwerts gekämpft, den er in der Schweiz versteuern muss. Für die Steuerperiode 2020 hatte er in seiner Steuererklärung einen satzbestimmenden Eigenmietwert von 2'692 Franken angegeben. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern erhöhte diesen jedoch auf 11'680 Franken – sowohl für die kantonalen als auch für die direkten Bundessteuern. Die Einsprachen des Mannes wurden von allen Instanzen abgewiesen.
Der Hausbesitzer verlangte, dass der in Frankreich festgelegte "valeur locative cadastrale" von 2'480 Euro als Grundlage für die Berechnung des Eigenmietwerts verwendet werden sollte. Er argumentierte, sein Haus sei ein "Liebhaberobjekt" mit unterdurchschnittlichem Komfortstandard, weshalb die pauschale Schweizer Berechnung, die auf dem Kaufpreis basiert, nicht angemessen sei. Die Berner Steuerverwaltung hatte den Eigenmietwert anhand einer Pauschalmethode berechnet: Vom Kaufpreis von 278'000 Franken wurden 30 Prozent abgezogen und vom Restbetrag 6 Prozent als Eigenmietwert festgelegt.
Das Bundesgericht bestätigte die Vorgehensweise der Berner Behörden. Es stellte fest, dass die französische Bewertung nur etwa ein Viertel des von der Steuerverwaltung ermittelten Betrags ausmachte, was Zweifel daran begründe, dass der französische Wert nach gleichwertigen Grundsätzen wie in der Schweiz bemessen werde. Der Eigentümer habe nicht nachgewiesen, dass der französische Wert den schweizerischen gesetzlichen Anforderungen entspreche. Auch der Einwand, er habe für das Haus einen über dem Marktwert liegenden Liebhaberpreis bezahlt, wurde vom Gericht nicht akzeptiert, da er dies nicht substanziiert belegen konnte. Die Beschwerde wurde abgewiesen und dem Hausbesitzer wurden die Gerichtskosten von 3'000 Franken auferlegt.