Der Fall dreht sich um einen Mann, der beim Finanzdepartement des Kantons Schaffhausen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche angemeldet hatte, nachdem er angeblich zu Unrecht im kantonalen Bedrohungsmanagement als "Gefährder" gelistet worden war. Bei einem Vergleichsgespräch soll ihm ein wissenschaftlicher Mitarbeiter des Finanzdepartements vorgeschlagen haben, einen Gesamtbetrag von 22'000 Franken (20'000 Franken Schadenersatz und 2'000 Franken Genugtuung) vollständig als Schadenersatz zu deklarieren und die Vereinbarung entsprechend zu "frisieren". Der Mann ging auf diesen Vorschlag nicht ein und erstattete stattdessen Strafanzeige wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Amtsmissbrauchs und Bestechung.
Nachdem die Staatsanwaltschaft Schaffhausen die Strafuntersuchung nicht an die Hand genommen hatte, beschwerte sich der Mann beim Obergericht, welches seine Beschwerde teilweise nicht annahm und im Übrigen abwies. Vor Bundesgericht argumentierte der Mann, dass die Vorinstanz seine Beschwerdelegitimation bezüglich der Urkundendelikte zu Unrecht verneint habe, da der angefochtene Entscheid einen direkten Einfluss auf seine Zivilansprüche habe.
Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass der Mann nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Bei Urkundendelikten muss eine Person in ihren Rechten unmittelbar verletzt sein, was hier nicht der Fall war. Das Gericht stellte fest, dass der Mann nicht getäuscht werden konnte, da er am Vergleichsgespräch teilnahm und die Details des Vorschlags kannte. Zudem hätte er nach dem Vorschlag des Beamten nicht auf die Genugtuung verzichten müssen – diese wäre ihm lediglich unter einem anderen Titel ausbezahlt worden. Auch in Bezug auf den behaupteten Amtsmissbrauch konnte der Mann keine Zivilansprüche geltend machen, da solche gegen Kantonsangestellte nach dem Schaffhauser Haftungsgesetz ausgeschlossen sind.