Eine im Kanton Schwyz eingetragene Aktiengesellschaft, die eine digitale Plattform für den Edelmetallhandel entwickelt, muss ihre Steuern in Zürich bezahlen. Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil, dass nicht der statutarische Sitz, sondern der Ort der tatsächlichen Verwaltung für die Steuerpflicht entscheidend ist. Im vorliegenden Fall befand sich der formelle Firmensitz in einem Terrassenhaus in einer reinen Wohnzone im Kanton Schwyz, das gleichzeitig als Domizil für 19 weitere Gesellschaften diente.
Das Zürcher Steueramt hatte begründeten Anlass zur Überprüfung, da drei der vier zeichnungsberechtigten Personen der Firma im Kanton Zürich wohnhaft waren. Zudem gehörte die Gesellschaft zu einer Konzernstruktur, in der ein operativ tätiges Unternehmen mit Geschäftsräumen und Mitarbeitenden in Zürich angesiedelt war. Die Geschäftsführung erfolgte nachweislich von dort aus, während der Schwyzer Sitz lediglich ein Briefkastendomizil darstellte.
Das Gericht stellte klar, dass bei juristischen Personen das Hauptsteuerdomizil am Ort der tatsächlichen Verwaltung liegt, wenn dieser vom statutarischen Sitz abweicht. Entscheidend ist, wo die wesentlichen Unternehmensentscheide getroffen werden und die Geschäftsführung erfolgt. Die bereits in Schwyz bezahlten Steuern müssen der Firma zurückerstattet werden, da der Kanton Schwyz keinen Anspruch auf Besteuerung hat, sofern dort keine Betriebsstätte oder Grundstücke vorhanden sind.