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2025-10-28
Steuerzahler verpasst Frist: Schwedens Post hilft nicht bei Rekurs
Ein im Ausland lebender Steuerpflichtiger scheitert mit seiner Beschwerde gegen Zürcher Steuerbehörden. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Zustellfiktion auch bei Wohnsitz in Schweden gilt.
Urteil publiziert am: 2025-10-28

Ein ehemaliger Zürcher Steuerzahler, der inzwischen in Schweden lebt, wollte sich gegen Steuerveranlagungen aus dem Jahr 2021 wehren. Nachdem seine Einsprache wegen Fristversäumnis abgewiesen wurde, legte er beim Steuerrekursgericht Beschwerde ein. Der Entscheid des Rekursgerichts wurde ihm per Post nach Schweden zugestellt, wobei die schwedische Post ihm am 9. Mai 2025 eine Abholungseinladung zukommen ließ. Der Steuerpflichtige nahm das Schreiben jedoch erst am 21. Mai in Empfang.

Das Verwaltungsgericht Zürich wies seine anschließende Beschwerde ab, da diese zu spät eingereicht wurde. Nach der Rechtsprechung zur Zustellfiktion beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist sieben Tage nach der ersten Abholungseinladung zu laufen – in diesem Fall also am 16. Mai 2025. Die Beschwerdefrist endete somit am 16. Juni, während der Steuerpflichtige sein Rechtsmittel erst am 18. Juni 2025 bei der schwedischen Post aufgab.

Der Mann wandte sich daraufhin an das Bundesgericht und argumentierte, dass die Frist erst mit der tatsächlichen Entgegennahme des Schreibens am 21. Mai begonnen habe. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und bestätigte die Anwendung der Zustellfiktion. Es kritisierte, dass der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Sichtweise dargelegt habe, ohne aufzuzeigen, inwiefern verfassungsmäßige Rechte verletzt worden seien. Die Zustellfiktion gilt nach langjähriger Praxis des Bundesgerichts auch bei Zustellungen ins Ausland, was dem Steuerpflichtigen vom Steuerrekursgericht ausdrücklich mitgeteilt worden war.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-28
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Urteilsnummer: 9C_439/2025