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2025-10-28
Endstation Bundesgericht: Mann scheitert mit Kostenerlassgesuch
Ein hartnäckiger Kläger versuchte vergeblich, die Gerichtskosten für sein Verfahren gegen die Stadt St. Gallen erlassen zu bekommen. Das Bundesgericht wies nun sein zweites Revisionsgesuch ab und warnte vor weiteren querulatorischen Eingaben.
Urteil publiziert am: 2025-10-28

Ein Mann, der ursprünglich eine Schadenersatzklage gegen die Stadt St. Gallen eingereicht hatte, ist mit seinem wiederholten Versuch gescheitert, die ihm auferlegten Gerichtskosten erlassen zu bekommen. Nachdem das Kreisgericht St. Gallen nicht auf seine Klage eingetreten war und ihm Gerichtskosten von 200 Franken auferlegt hatte, wandte er sich an das Kantonsgericht. Dieses wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, trat auf seine Beschwerde nicht ein und verlangte von ihm 500 Franken Gerichtskosten.

Was folgte, war ein regelrechter Instanzenmarathon: Der Mann legte beim Bundesgericht Beschwerde ein, die abgewiesen wurde, stellte ein Revisionsgesuch, das ebenfalls scheiterte, und ersuchte das Kantonsgericht um Erlass der Gerichtskosten. Als auch dieses Gesuch abgelehnt wurde, gelangte er erneut ans Bundesgericht, das nicht auf seine Beschwerde eintrat. Gegen diesen Entscheid reichte er wiederum ein Revisionsgesuch ein, das ebenfalls abgewiesen wurde.

In seinem jüngsten Revisionsgesuch berief sich der Mann auf die Revisionsgründe nach Art. 121 lit. c und d des Bundesgerichtsgesetzes. Er argumentierte, das Gericht habe den Nachweis seiner Bedürftigkeit nicht berücksichtigt und damit in den Akten liegende erhebliche Tatsachen übersehen. Das Bundesgericht trat jedoch auf das Gesuch nicht ein, da der Mann keine Revisionsgründe geltend machte, die sich auf die Nichteintretensmotive des vorherigen Urteils bezogen. Das Gericht verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten, warnte den Mann jedoch ausdrücklich, dass es sich vorbehalte, auf weitere vergleichbare querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben nicht mehr einzugehen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-28
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Urteilsnummer: 9F_20/2025