Ein in Genf wohnhafter Mann versuchte, für das Steuerjahr 2021 Unterhaltszahlungen von 84'324 Franken an seine getrennt lebende Ehefrau und seine zwei Kinder von seinen Steuern abzuziehen. Laut einer in Schottland geschlossenen Trennungsvereinbarung sollte er monatlich 6'500 Euro Unterhalt zahlen. Die Ehefrau lebte mit den gemeinsamen Kindern in Spanien, wo die Zahlungen auf ein gemeinsames Bankkonto der Eheleute erfolgten.
Die Genfer Steuerbehörde verweigerte den Abzug mit der Begründung, dass Unterhaltszahlungen auf ein gemeinsames Konto steuerlich nicht abzugsfähig seien. Nach erfolglosen Beschwerden vor kantonalen Instanzen gelangte der Fall bis vor das Bundesgericht. Dieses bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanzen und verwies auf das Korrespondenzprinzip im Steuerrecht: Unterhaltszahlungen sind nur dann beim Zahler abzugsfähig, wenn sie beim Empfänger als Einkommen besteuert werden.
Das Bundesgericht stellte klar, dass Zahlungen auf ein gemeinsames Konto nicht als echte Unterhaltszahlungen gelten können, da der Zahler weiterhin freien Zugriff auf diese Gelder hat. Die Richter betonten, dass die finanziellen Mittel die Verfügungssphäre des Unterhaltspflichtigen nicht verlassen haben – unabhängig von den Gründen für die Einrichtung des gemeinsamen Kontos. Die Argumentation des Mannes, dass seine Frau in Spanien kein eigenes Konto eröffnen konnte, änderte nichts an dieser rechtlichen Beurteilung.