Nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2020 klagte ein Mann gegen den ursprünglich als Willensvollstrecker eingesetzten Rechtsanwalt und Notar. Er forderte rund 33.000 Franken Schadenersatz für Anwaltskosten, Umtriebsentschädigungen und Gerichtskosten. Diese Aufwendungen waren ihm entstanden, weil der Willensvollstrecker ein jüngeres Testament der Verstorbenen nicht eingeliefert und den Erben falsche Auskünfte erteilt hatte.
Das Bundesgericht bestätigte jedoch die Entscheidungen der Vorinstanzen, die auf die Klage nicht eingetreten waren. Entscheidend war, dass über die strittigen Kosten bereits im früheren Verfahren zur Testamentseröffnung rechtskräftig entschieden worden war. In diesem Verfahren hatte der Willensvollstrecker auf sein Mandat verzichtet, nachdem das jüngere Testament aufgetaucht war, in dem kein Willensvollstrecker mehr eingesetzt war. Das Gericht hatte damals die Gerichtskosten zur Hälfte aufgeteilt und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Laut Bundesgericht können Aufwendungen, die mit einem bestimmten Gerichtsverfahren zusammenhängen, grundsätzlich nur als Parteientschädigung in diesem Verfahren geltend gemacht werden. Eine nachträgliche Schadenersatzklage ist ausgeschlossen, selbst wenn die Parteientschädigung die tatsächlichen Kosten nicht vollständig deckt. Die Rechtskraftwirkung des früheren Entscheids steht einer erneuten Beurteilung derselben Ansprüche entgegen. Der Kläger hatte zudem nicht ausreichend dargelegt, welche seiner Aufwendungen angeblich nicht mit dem früheren Verfahren zusammenhingen und daher von der Rechtskraftwirkung nicht erfasst sein sollten.