Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Misswirtschaft gegen einen Unternehmer beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland einen Lamborghini Urus. Eine GmbH, deren Geschäftsführerin die Ehefrau des Beschuldigten ist, machte Eigentumsansprüche geltend und wehrte sich gegen die Beschlagnahme und spätere Verwertungsanordnung. Das Bundesgericht bestätigte nun jedoch die Entscheidung der Zürcher Justiz, das Luxusfahrzeug vorzeitig zu versteigern.
Die GmbH hatte argumentiert, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, da sie vor dem Verwertungsentscheid keine Einsicht in die Bewertungsunterlagen erhalten habe. Zudem sei die Verwertung unverhältnismässig und es bestehe kein hinreichender Tatverdacht. Sie schlug vor, das Fahrzeug ihr zur Verwahrung zu überlassen und nur den Fahrzeugausweis zu beschlagnahmen. Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück und betonte, dass die Staatsanwaltschaft der GmbH sehr wohl Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, diese jedoch nicht wahrgenommen wurde.
Besonders brisant: Die Behörden gehen von einem Scheingeschäft aus. Das Fahrzeug war ursprünglich auf eine GmbH eingelöst, deren alleiniger Gesellschafter der Beschuldigte war. Der angebliche Eigentümerwechsel zur klagenden GmbH erfolgte nur wenige Monate vor der Konkurseröffnung über die ursprüngliche Gesellschaft. Es bestehe daher ein hinreichender Verdacht, dass der Beschuldigte damit bezweckt habe, das Fahrzeug dem Konkurssubstrat zu entziehen – mit Wissen seiner Ehefrau.
Die vorzeitige Verwertung des Lamborghinis ist laut Bundesgericht rechtmässig, da das Fahrzeug hohe Lagerkosten verursacht und einem schnellen Wertverlust unterliegt. Dem Vorschlag, das Fahrzeug der GmbH zu überlassen, erteilte das Gericht eine klare Absage: Angesichts des Verdachts der Beiseiteschaffung von Konkurssubstrat sei es richtig, dass die Strafbehörden verhindern wollen, dass das Fahrzeug wieder in den Besitz des Beschuldigten oder dessen Ehefrau gelangt.