Das Bundesgericht hat einen Rekurs gegen die Einstellung von Sozialhilfeleistungen für unzulässig erklärt. Der junge Mann hatte seit Oktober 2024 finanzielle Unterstützung vom Genfer Hospice Général erhalten. Diese wurde im März 2025 eingestellt und bereits bezogene Leistungen zurückgefordert, nachdem Kontrollen ergaben, dass er nicht wirklich bei seiner Großmutter in Genf wohnte, sondern überwiegend bei seinem Vater im benachbarten Frankreich.
Die Großmutter hatte gegen die Einstellung der Leistungen Beschwerde eingelegt, die vom Genfer Verwaltungsgericht abgewiesen wurde. Bei Kontrollen war aufgefallen, dass im Zimmer ihres Enkels bei ihr kaum persönliche Gegenstände vorhanden waren – lediglich ein Paar Turnschuhe, ein Hemd und eine Unterhose. Sowohl der junge Mann als auch seine Großmutter hatten zunächst eingeräumt, dass er hauptsächlich bei seinem Vater in Frankreich lebe und seine persönlichen Sachen dort aufbewahre. Später behaupteten sie, es habe Missverständnisse gegeben.
Das Bundesgericht wies den Rekurs der Großmutter als unzulässig zurück, da ihre Eingabe die formalen Anforderungen nicht erfüllte. Sie hatte in ihrem Schreiben lediglich die schwierige familiäre Situation geschildert und erklärt, dass im kleinen 9-Quadratmeter-Zimmer kein Platz für einen Kleiderschrank sei. Diese allgemeinen Ausführungen genügten nicht den Anforderungen an eine rechtliche Begründung. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass der Enkel jederzeit einen neuen Antrag auf Sozialhilfe stellen könne, falls sich seine Wohnsituation ändere und er tatsächlich in der Schweiz leben sollte.