Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde eines Mieters nicht eingetreten, der sich gegen seine Ausweisung aus einem 5,5-Zimmer-Einfamilienhaus in der Gemeinde V. im Kanton Thurgau wehrte. Bereits das Obergericht des Kantons Thurgau war auf seine Berufung nicht eingetreten, weil der Mann den geforderten Kostenvorschuss auch nach Erhalt einer Nachfrist nicht bezahlt hatte. Der Beschwerdeführer hatte daraufhin mehrere Eingaben an das Obergericht und das Bundesgericht gerichtet.
Die Richter in Lausanne stellten fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig war, da der Streitwert unter 15'000 Franken lag und keine Ausnahme für eine streitwertunabhängige Zulassung vorlag. Das Gericht behandelte die Eingabe daher als subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Bei einer solchen Beschwerde müssen jedoch detailliert und klar begründet werden, welche verfassungsmäßigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind.
Die Eingaben des Mieters genügten diesen strengen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht, weshalb das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde eintrat. Angesichts der Umstände verzichtete das Gericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Die Vermieterin, eine Aktiengesellschaft, erhielt keine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden war.