Ein Mann hatte beim Obergericht des Kantons Thurgau ein Ausstandsgesuch gegen eine Staatsanwältin eingereicht. Er wollte damit erreichen, dass die Staatsanwältin sein Strafverfahren nicht weiter bearbeiten darf. Das Obergericht wies dieses Gesuch am 4. September 2025 ab, soweit es überhaupt darauf eintrat.
Daraufhin wandte sich der Mann mit einer Beschwerde an das Bundesgericht. In seiner Eingabe brachte er verschiedene pauschale Vorwürfe vor. Er behauptete unter anderem, der Entscheid sei rückdatiert worden, da er erst am 23. September zugestellt wurde, obwohl er auf den 4. September datiert war. Zudem sprach er von "Verfahrensmanipulation" und "Rechtsverweigerung".
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass der Mann sich nicht konkret mit den Argumenten des Obergerichts auseinandergesetzt habe. Seine Beschwerde sei "äusserst weitschweifig" und "systematisch nur schwer verständlich". Er habe lediglich seine eigene Sicht wiederholt, ohne die Entscheidgründe des Obergerichts sachlich zu widerlegen.
Das Gericht lehnte auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der Mann muss die Gerichtskosten von 300 Franken selbst tragen, wobei das Bundesgericht bei der Festsetzung dieser Summe seine finanzielle Lage berücksichtigt hat.