Eine Mutter hat als gesetzliche Vertreterin ihres minderjährigen Sohnes beim Bundesgericht Beschwerde gegen zwei Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern eingelegt. Das Obergericht hatte zuvor nicht auf eine Beschwerde gegen eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau eintreten wollen und in einem zweiten Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
Das Bundesgericht vereinigte beide Beschwerdeverfahren und behandelte sie in einem einzigen Entscheid. Die Richter stellten fest, dass die Eingaben des Beschwerdeführers die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht erfüllten. In keiner der beiden Beschwerden setzte sich der Beschwerdeführer inhaltlich mit den angefochtenen Verfügungen auseinander.
Bei der ersten Beschwerde fehlte eine Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass die Mitteilung der Staatsanwaltschaft nach dem Gesetz gar nicht anfechtbar war. Die zweite Beschwerde enthielt lediglich unzulässige appellatorische Kritik, die nach ständiger Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden kann. Das Bundesgericht trat daher auf beide Beschwerden nicht ein und wies auch die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei seine finanziellen Verhältnisse bei der Bemessung berücksichtigt wurden.