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Augenarzt erhält keine Zulassung zur Krankenkassenabrechnung
Ein Augenarzt wollte im Kanton Zug zur Abrechnung mit der Krankenkasse zugelassen werden. Das Bundesgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein, da er sie nicht ausreichend begründet hatte.

Ein Augenarzt hatte versucht, im Kanton Zug eine Zulassung zur Abrechnung mit der Krankenversicherung zu erhalten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug lehnte sein Gesuch ab, da im Fachgebiet Ophthalmologie die festgelegte Höchstzahl an Ärzten bereits überschritten war. Zudem konnte der Arzt keine erworbenen Rechte geltend machen, die ihm trotz des Zulassungsstopps eine Bewilligung ermöglicht hätten.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hatte der Augenarzt um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, was das Gericht ablehnte. Das Gericht begründete dies mit der fehlenden finanziellen Bedürftigkeit des Arztes, da er über ausreichende Vermögenswerte verfüge. Zudem stufte das Gericht seine Beschwerde als aussichtslos ein und forderte ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses von 2'000 Franken auf.

Gegen diese Entscheidung legte der Arzt beim Bundesgericht Beschwerde ein. Das Bundesgericht trat jedoch auf die Beschwerde nicht ein, da der Arzt sich in seiner Begründung nicht mit den entscheidenden Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinandersetzte. Er behauptete zwar seine Bedürftigkeit und bestritt die Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde, legte aber keine konkreten Argumente vor. Auch seine Behauptungen zu Gehörsverletzungen und Willkür wurden nicht näher begründet. Das Bundesgericht verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 23. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_595/2025