Ein Mann hatte gegen zwei Bauprojekte der B. AG in Wollerau Einsprache erhoben. Die Projekte umfassten den Bau von insgesamt sechs Mehrfamilienhäusern auf der Parzelle Nr. 1946. Trotz seiner Einwände erteilten sowohl das kantonale Amt für Raumentwicklung als auch der Gemeinderat Wollerau die Baubewilligungen, allerdings mit wichtigen Auflagen: Mit dem Bau durfte erst begonnen werden, wenn die Erschliessungsstrasse rechtskräftig bewilligt und erstellt ist.
Nachdem der Regierungsrat des Kantons Schwyz seine Beschwerden weitgehend abgewiesen hatte, gelangte der Mann ans Verwaltungsgericht, das seine Beschwerden ebenfalls abwies. Daraufhin wandte er sich mit zwei separaten Beschwerden ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Baubewilligungen sowie die Vereinigung mit anderen Baubewilligungsverfahren.
Das Bundesgericht vereinigte zwar die beiden Verfahren, trat jedoch auf die Beschwerden nicht ein. Es begründete dies damit, dass es sich bei den angefochtenen Entscheiden um Zwischenentscheide handle, da die Baubewilligungen mit aufschiebenden Bedingungen versehen seien. Gegen solche Zwischenentscheide ist eine Beschwerde ans Bundesgericht nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die hier nicht erfüllt waren.
Der Mann konnte weder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nachweisen, noch darlegen, dass seine Beschwerde einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Gerichtskosten von 3000 Franken sowie eine Parteientschädigung in gleicher Höhe wurden ihm auferlegt.