Ein Mann hatte gegen ein Urteil des Waadtländer Kantonsgerichts vom 28. März 2025 Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt. Der Fall betraf eine zivilrechtliche Haftungsfrage, in der er gegen zwei weitere Personen prozessierte. Nach Eingang seiner Beschwerde am 22. Oktober 2025 forderte das Bundesgericht ihn auf, eine Vorauszahlung von 800 Franken für die Verfahrenskosten zu leisten.
Das Gericht schickte dem Mann zwei Verfügungen zu: zunächst eine Aufforderung zur Zahlung bis zum 5. Dezember und später eine Fristverlängerung bis zum 29. Dezember 2025. Beide Schreiben wurden als Gerichtsurkunden per Post verschickt und mussten persönlich gegen Unterschrift entgegengenommen werden. Der Mann holte jedoch keines der Dokumente bei der Post ab, obwohl er jeweils eine Abholungseinladung erhalten hatte.
Nach schweizerischem Recht gilt ein Gerichtsdokument als zugestellt, wenn es sieben Tage nach der Abholungseinladung nicht abgeholt wird. Da der Mann die Frist zur Zahlung der Gerichtskosten verstreichen ließ, erklärte das Bundesgericht seine Beschwerde für unzulässig. Das Gericht entschied in einem vereinfachten Verfahren und auferlegte dem Mann Gerichtskosten von 500 Franken. Die Gegenseite erhielt keine Entschädigung, da sie nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden war.