Ein Mann hatte sich gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft gewehrt, das seine Berufung abgewiesen hatte. In seiner ursprünglichen Berufung hatte er einen vollständigen Erlass der Verfahrenskosten verlangt, was jedoch vom Kantonsgericht abgelehnt wurde.
Das Urteil des Kantonsgerichts wurde dem Mann am 5. November 2025 am Postschalter zugestellt, was er mit seiner Unterschrift bestätigte. Ab dem 6. November 2025 begann die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen zu laufen. Diese Frist endete somit am 5. Dezember 2025. Um rechtzeitig zu sein, hätte die Beschwerde spätestens an diesem Tag beim Bundesgericht eingehen oder der Schweizerischen Post übergeben werden müssen.
Obwohl der Mann seine Beschwerde bereits am 3. Dezember 2025 verfasst hatte, gab er sie erst am 11. Dezember 2025 bei der Post auf, wie der Poststempel belegt. Auch eine weitere Eingabe vom 28. November wurde erst am 6. Dezember der Post übergeben. Beide Schreiben erreichten das Gericht somit nach Ablauf der gesetzlichen Frist. Da der Mann auch keinen Antrag auf Wiederherstellung der Frist stellte, trat das Bundesgericht auf seine Beschwerde nicht ein. Auf eine Kostenauflage verzichtete das Gericht in diesem Fall ausnahmsweise.