Ein Mann hatte beim Obergericht des Kantons Solothurn ein Ausstandsgesuch eingereicht. Er wollte damit erreichen, dass ein bestimmter Richter wegen möglicher Befangenheit von seinem Fall ausgeschlossen wird. Das Obergericht wies dieses Gesuch am 19. November 2025 ab.
Gegen diesen Entscheid reichte der Mann am 2. Dezember 2025 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein. In seiner Eingabe setzte er sich jedoch überhaupt nicht mit den Argumenten auseinander, mit denen das Obergericht die Abweisung seines Gesuchs begründet hatte. Stattdessen verwies er lediglich auf seine früheren Ausführungen vor dem Obergericht.
Das Bundesgericht entschied, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Es begründete dies damit, dass ein bloßer Verweis auf frühere Rechtsschriften unzulässig sei. Eine Beschwerde müsse die Argumente der Vorinstanz aufgreifen und darlegen, warum deren Entscheidung falsch sei. Da die Eingabe des Mannes diese gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllte, wurde sie im vereinfachten Verfahren abgewiesen. Die Gerichtskosten von 500 Franken muss der Mann tragen.