Eine Frau hatte bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Strafanzeige eingereicht, die jedoch im März 2025 abgelehnt wurde. Daraufhin beschwerte sie sich beim Zürcher Obergericht, das ihre Beschwerde am 6. Oktober 2025 abwies. Auch ihr Gesuch um kostenlose Rechtshilfe wurde abgelehnt.
Die Frau wandte sich anschließend an das Bundesgericht, das ihre Beschwerde jedoch für unzulässig erklärte. Das Gericht begründete dies damit, dass der Beschwerdeführerin kein Zivilanspruch zustehe, der sie zur Beschwerde berechtigen würde. Auch habe sie nicht dargelegt, dass sie Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt geworden sei, was ihr ein Beschwerderecht eingeräumt hätte.
Das Bundesgericht wies zudem das Gesuch der Frau um unentgeltliche Rechtspflege ab, da ihre Begehren als offensichtlich aussichtslos eingestuft wurden. Die Gerichtskosten von 500 Franken muss die Beschwerdeführerin selbst tragen. Das Urteil wurde im vereinfachten Verfahren gefällt, wobei sich die Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkte.