Ein 1989 geborener Mann, der als Bauführer tätig war, erlitt im September 2019 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich den Fuss verletzte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) übernahm den Fall und zahlte ihm Taggelder und Behandlungskosten bis Ende September 2020. Danach stellte die Suva die Zahlungen ein, da sie seinen Gesundheitszustand als stabilisiert betrachtete. Sie sprach ihm eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 22% sowie eine Integritätsentschädigung von 14'820 Franken zu. Der Mann akzeptierte diese Entscheidung und erhob keinen Einspruch.
Im Juni 2023 erliess die Suva eine weitere Verfügung, in der sie die monatliche Rentenhöhe auf 1'273.90 Franken festlegte. Gegen diese Verfügung erhob der Bauarbeiter Einspruch und forderte erneut Taggelder, die Übernahme einer Fussoperation sowie eine höhere Integritätsentschädigung und Invalidenrente. Die Suva wies den Einspruch als unzulässig zurück, da die zweite Verfügung lediglich die Berechnung der Rentenhöhe betraf und nicht mehr die bereits rechtskräftig entschiedenen Grundsatzfragen.
Das Waadtländer Kantonsgericht und später auch das Bundesgericht bestätigten die Position der Suva. Die Richter stellten fest, dass der Mann in seinem Einspruch keine Argumente gegen die Berechnung des versicherten Verdienstes vorbrachte, sondern versuchte, bereits rechtskräftig entschiedene Punkte neu aufzurollen. Auch sein Hinweis auf eine im November 2023 durchgeführte Fussoperation konnte daran nichts ändern, da diese Operation bereits 2021 in Betracht gezogen und in der früheren Entscheidung berücksichtigt worden war. Das Bundesgericht wies daher seine Beschwerde ab.