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Rentner erhält keine Rückvergütung von AHV-Beiträgen
Ein Mann forderte die Rückzahlung von AHV-Beiträgen, scheiterte aber bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein, da sie formelle Anforderungen nicht erfüllte.

Ein Rentner hatte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) die Rückvergütung von AHV-Beiträgen beantragt. Nachdem die Kasse diesen Antrag mit Entscheid vom 21. Mai 2025 abgelehnt hatte, wandte sich der Mann an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, was er jedoch nicht tat. Daraufhin trat das Gericht am 28. Oktober 2025 auf seine Beschwerde nicht ein.

Der Rentner zog den Fall weiter ans Bundesgericht. In seiner Beschwerde vom 6. November 2025 sowie in weiteren Eingaben vom 11., 13. und 18. November befasste er sich jedoch ausschließlich mit der Frage, warum ihm die AHV-Beiträge seiner Meinung nach zurückerstattet werden sollten. Er ging nicht darauf ein, weshalb das Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts fehlerhaft gewesen sein könnte.

Das Bundesgericht erklärte in seinem Urteil vom 6. Januar 2026, dass eine Beschwerde konkret auf die entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz eingehen müsse. Bei einem Nichteintretensentscheid reiche es nicht aus, sich nur mit der materiellen Seite des Falles zu befassen. Da der Beschwerdeführer in seinen Eingaben nicht darlegte, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Nichteintretensentscheid wegen des nicht bezahlten Kostenvorschusses Recht verletzt haben könnte, erfüllte seine Beschwerde die Mindestanforderungen nicht.

Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 23. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_624/2025