Ein 1987 geborener Mann mit angeborenem Herzfehler, der bereits als Kind medizinische Maßnahmen der IV erhalten hatte, meldete sich 2019 erneut bei der IV-Stelle an. Er beantragte berufliche Maßnahmen und eine Invalidenrente aufgrund verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen.
Die IV-Stelle veranlasste ein umfassendes medizinisches Gutachten und holte später ergänzende Stellungnahmen ein. Auf dieser Grundlage lehnte sie seine Anträge ab. Sowohl die Einsprache als auch die Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht blieben erfolglos.
Das Bundesgericht hat nun jedoch festgestellt, dass die ergänzenden medizinischen Stellungnahmen einen entscheidenden formellen Mangel aufweisen: Der zuständige Kardiologe hatte diese weder handschriftlich noch elektronisch unterschrieben. Da der Kardiologe selbst ursprünglich eine spezielle Belastungsuntersuchung (Spiroergometrie) für notwendig erachtet hatte, hätte er die später vom Patienten eingereichten Untersuchungsergebnisse persönlich beurteilen und die entsprechenden Stellungnahmen unterzeichnen müssen.
Das Bundesgericht hat den Fall an die IV-Stelle zurückgewiesen. Diese muss nun klären, ob der Kardiologe mit den ergänzenden Stellungnahmen und der darin enthaltenen Arbeitsfähigkeitseinschätzung einverstanden ist. Erst danach kann neu über den Anspruch des Mannes auf IV-Leistungen entschieden werden. Die IV-Stelle muss zudem die Gerichtskosten tragen und dem Mann eine Entschädigung bezahlen.