Ein 1970 geborener Mann hatte sich seit 1997 mehrfach erfolglos bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Zuletzt verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen im September 2024 seinen Anspruch auf eine Invalidenrente, da sein Invaliditätsgrad nur 15 Prozent betrage. Der Mann legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gab seiner Beschwerde teilweise statt. Es hob die Verfügung der IV-Stelle auf und wies den Fall zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurück. Gegen diesen Rückweisungsentscheid erhob der Mann Beschwerde beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht erklärte, dass Rückweisungsentscheide grundsätzlich Zwischenentscheide sind, die nur unter bestimmten Voraussetzungen selbstständig angefochten werden können. Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit ein aufwändiges Beweisverfahren ersparen würde.
Da der Mann sich zu diesen Voraussetzungen nicht äußerte und selbst weitere medizinische Abklärungen beantragte, trat das Bundesgericht auf seine Beschwerde nicht ein. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten von 300 Franken wurden dem Mann auferlegt.