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Mann muss Kostenvorschuss für Steuerbeschwerde zahlen
Ein Steuerpflichtiger wollte gegen seine Veranlagung vorgehen, bezahlte aber den geforderten Kostenvorschuss nicht. Das Bundesgericht bestätigt, dass seine Beschwerde zu Recht nicht behandelt wurde.

Ein Steuerpflichtiger wurde im April 2025 vom Steueramt seiner Gemeinde für die Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern 2024 veranlagt. Er erhob Einsprache gegen diese Veranlagung, allerdings zu spät. Die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern trat deshalb auf seine Einsprache nicht ein.

Der Mann wandte sich daraufhin an das Kantonsgericht Luzern, das von ihm einen Kostenvorschuss von 1000 Franken verlangte. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Auch das Bundesgericht wies seine Beschwerde gegen diesen Entscheid ab. Trotz mehrfacher Fristerstreckung und einer letzten Zahlungsfrist bis zum 7. November 2025 zahlte der Mann den geforderten Kostenvorschuss nicht. Das Kantonsgericht trat deshalb auf seine Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob der Steuerpflichtige Beschwerde beim Bundesgericht. Er verlangte, dass seine Steuerbeschwerde materiell beurteilt und ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden sollte. Das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass der Mann in seiner Beschwerde nicht bestreitet, dass nach kantonalem Recht ein Kostenvorschuss verlangt werden darf und dass er diesen nicht bezahlt hat.

Da die Beschwerde keine hinreichende Begründung enthielt, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 23. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_720/2025