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Verwaltungsratspräsidentin muss Bankunterlagen an Deutschland herausgeben
Eine Schweizerin und ihre Firma müssen im Rahmen eines deutschen Steuerverfahrens ihre Bankdaten offenlegen. Das Bundesgericht ist auf ihre Beschwerde gegen die Rechtshilfe nicht eingetreten.

Die deutsche Staatsanwaltschaft Köln ermittelt gegen mehrere Personen wegen sogenannter "CumEx-Geschäfte", darunter auch gegen eine in der Schweiz wohnhafte Frau. Diese ist Verwaltungsratspräsidentin einer Schweizer AG und Ehefrau eines bereits an Deutschland ausgelieferten Mannes. Ihr wird Geldwäsche in einem besonders schweren Fall vorgeworfen.

Im Rahmen dieser Ermittlungen ersuchte die deutsche Staatsanwaltschaft die Schweiz um Rechtshilfe. Konkret sollten Bankunterlagen zu mehreren Konten der Frau sowie ihrer Firma bei einer Schweizer Bank herausgegeben werden. Die Staatsanwaltschaft Graubünden bewilligte dieses Ersuchen mit einer Verfügung vom Mai 2025, was vom Bundesstrafgericht im Dezember 2025 bestätigt wurde.

Die Verwaltungsratspräsidentin und ihre Firma legten dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein. Sie argumentierten hauptsächlich, dass in deutschen Strafverfahren zu ähnlichen Fällen elementare Verfahrensrechte verletzt worden seien. Das Bundesgericht ist auf diese Beschwerde jedoch nicht eingetreten, da kein "besonders bedeutender Fall" vorliege, wie es das Gesetz für Rechtshilfebeschwerden verlangt.

Das Gericht betonte, es sei nicht Aufgabe der Schweizer Behörden, ausländische Strafverfahren zu überprüfen, besonders wenn es sich um EMRK-Mitgliedsstaaten mit funktionierendem Rechtssystem handle. Zudem könnten sich auf Verfahrensverletzungen im Ausland nur Personen berufen, die dort tatsächlich einem Verfahren ausgesetzt seien - was bei der in der Schweiz lebenden Beschwerdeführerin nicht der Fall sei. Die Bankunterlagen müssen somit an Deutschland herausgegeben werden.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 23. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 1C_2/2026