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Mann scheitert mit Revisionsgesuch gegen Drogenurteil
Ein wegen Drogendelikten Verurteilter wollte sein rechtskräftiges Urteil nachträglich aufheben lassen. Das Bundesgericht weist sein Gesuch ab, weil er keine triftigen Gründe für eine Revision nennt.

Ein Mann wurde im September 2023 vom Strafgericht des Kantons Tessin wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Verurteilte legten gegen dieses Urteil Berufung ein. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückzog, wurde auch die Anschlussberufung des Mannes hinfällig, und das Urteil wurde rechtskräftig.

Im Juni 2024 reichte der Verurteilte beim kantonalen Berufungs- und Revisionsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er forderte die Aufhebung des Urteils vom September 2023. Das Gericht wies sein Gesuch im November 2025 ab. Daraufhin wandte sich der Mann an das Bundesgericht.

In seiner Beschwerde ans Bundesgericht brachte der Mann verschiedene Einwände vor. Er behauptete unter anderem, gar kein Revisionsgesuch eingereicht zu haben, sondern eine Beschwerde wegen Verfahrensverzögerung. Zudem kritisierte er seine früheren Anwälte, die ihm angeblich falsche Beratung gegeben hätten.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass der Mann sich in seiner Beschwerde nicht mit den Argumenten des kantonalen Gerichts auseinandersetzte und nicht darlegte, warum die Ablehnung seines Revisionsgesuchs rechtswidrig sein sollte. Stattdessen wiederholte er lediglich seine Kritik am ursprünglichen Urteil. Das Bundesgericht betonte, dass nach Rechtskraft eines Urteils nur noch das außerordentliche Rechtsmittel der Revision zur Verfügung steht, für das jedoch besondere Gründe vorliegen müssen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 23. January 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 6B_990/2025