Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes für unzulässig erklärt, weil sie nicht den formalen Anforderungen entsprach. Der Mann hatte zuvor beim Freiburger Kantonsgericht Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft eingelegt, die seine Strafanzeige nicht behandeln wollte. Das Kantonsgericht wies diese Beschwerde bereits ab, da sie keine Begründung enthielt.
In seiner Eingabe an das Bundesgericht vom 20. November 2025 forderte der Mann lediglich, dass "Licht in die Sache gebracht" werden solle, und beantragte einen Pflichtverteidiger. Das Bundesgericht informierte ihn daraufhin, dass seine Eingabe den formalen Anforderungen nicht genüge und er bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 5. Dezember 2025 eine ordnungsgemäße Beschwerde oder eine Ergänzung einreichen könne. Der Mann reichte jedoch nur einen weiteren Antrag auf Rechtshilfe ein, ohne seine ursprüngliche Eingabe zu ergänzen.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Mann keine konkrete Kritik an der Entscheidung des Kantonsgerichts vorgebracht hatte. Nach den gesetzlichen Vorgaben muss eine Beschwerde die Schlussanträge, die Begründung und die Beweismittel enthalten sowie unterschrieben sein. Der Beschwerdeführer muss darlegen, inwiefern die angefochtene Entscheidung das Recht verletzt. Da diese Anforderungen nicht erfüllt wurden, erklärte das Bundesgericht die Beschwerde für unzulässig und verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.