Der Fall betrifft einen Vater, der zum fünften Mal versuchte, das Scheidungsurteil von 2018 abzuändern. Insbesondere wollte er die Obhut für seine 2015 geborene Tochter erlangen, die bei der Scheidung der Mutter zugesprochen worden war. Sowohl das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft als auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft wiesen seine Anträge ab. Zusätzlich wurde er in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Mutter zu höheren Unterhaltszahlungen verpflichtet.
In seiner Beschwerde ans Bundesgericht verlangte der Vater lediglich die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids und die Rückweisung an ein "gesetzmässig zusammengesetztes und unabhängiges Gericht". Er behauptete unter anderem, eine der Richterinnen sei nicht rechtmäßig am Kantonsgericht tätig. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass es sich bei der betreffenden Richterin um die Vizepräsidentin der Abteilung Zivilrecht handelte und die Behauptung einer fehlerhaften Gerichtsbesetzung haltlos sei.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie gleich mehrere formale Mängel aufwies. Zum einen fehlten konkrete Anträge in der Sache selbst – ein reines Rückweisungsbegehren genügt nicht, da Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz reformatorischer Natur sind. Zum anderen enthielt die Beschwerde keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des 30-seitigen kantonsgerichtlichen Entscheids.
Der Vater wurde zur Zahlung der Gerichtskosten von 1'500 Franken verurteilt. Seine Verweise auf angeblich laufende Strafanzeigen, Staatshaftungsklagen und Ausstandsverfahren, die er regelmäßig in seinen Eingaben vorbringt, wurden vom Gericht als unerheblich für den vorliegenden Fall betrachtet.