Ein rumänischer Staatsangehöriger wurde im Juli 2025 im Kanton Zürich verhaftet, nachdem die rumänischen Behörden bereits 2021 international nach ihm gefahndet hatten. Die Fahndung erfolgte, weil der Mann in Rumänien zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt worden war. Das Urteil betraf versuchten Mord, Störung der öffentlichen Ordnung und die Vereitelung von Maßnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.
Nach seiner Verhaftung ordnete das Bundesamt für Justiz die Auslieferungshaft an und bewilligte Ende August 2025 seine Auslieferung an Rumänien. Der Verurteilte legte dagegen Beschwerde beim Bundesstrafgericht ein, die jedoch abgewiesen wurde. Daraufhin wandte er sich an das Bundesgericht und forderte die Aufhebung des Entscheids.
Vor Gericht brachte der Mann vor, das rumänische Strafverfahren sei unfair gewesen. Er erhob Vorwürfe gegen die beteiligten Richter und die Staatsanwältin und behauptete, Beweismittel seien gefälscht worden. Das Bundesgericht wies diese Einwände zurück und betonte, dass das Auslieferungsverfahren nicht dazu diene, ausländische Strafurteile inhaltlich zu überprüfen. Es stellte fest, dass der Mann in Rumänien anwaltlich vertreten war und keine Anhaltspunkte für seine Korruptionsvorwürfe vorlagen. Das Gericht trat auf die Beschwerde nicht ein und bestätigte damit die Auslieferung.