Ein Mann, der sich in Untersuchungshaft befindet, erhielt eine Erbschaft von 400'000 Franken (nach Steuern rund 313'000 Franken). Daraufhin verlangte sein Sohn, dass der Vater ihm weiterhin Unterhalt bezahlen müsse. Der Vater wehrte sich gegen diese Forderung mit dem Argument, er werde nach seiner Haftentlassung auf das Erbe angewiesen sein, da er wahrscheinlich keine Arbeit mehr finden werde.
Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass der Vater seinem Sohn monatlich zwischen 1'201 und 1'401 Franken Unterhalt zahlen muss. Es begründete dies damit, dass es nicht einsichtig sei, warum in einer finanziellen Mangelsituation nur der Vater, nicht aber das Kind auf die Erbschaftsmittel zurückgreifen dürfe. Nach Abzug aller Schulden würde dem Vater immer noch ein Vermögen von etwa 280'000 Franken bleiben.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Vaters ab. Es stellte fest, dass der Vater keine Verfassungsverletzungen aufzeigen konnte, sondern lediglich die Einschätzung des Obergerichts in Frage stellte. Das Gericht betonte zudem, dass den Vater nach seiner Entlassung eine besondere Anstrengungspflicht treffe, seine volle Erwerbskapazität auszuschöpfen und unwählerisch Arbeit anzunehmen, um seinen Unterhaltspflichten nachzukommen.
Der Fall zeigt, dass Eltern auch in schwierigen Lebenssituationen und bei unfreiwilligem Einkommensverlust ihre Unterhaltspflichten nicht vernachlässigen dürfen, wenn sie über Vermögen verfügen. Die Interessen des Kindes auf angemessenen Unterhalt werden dabei besonders geschützt.