Ein professioneller Fussballspieler hatte 2019 mit einer Agentur einen dreijährigen Vertrag abgeschlossen. Darin wurde vereinbart, dass die Agentur ihn bei allen Verhandlungen und Vertragsabschlüssen exklusiv vertreten sollte. Bei einem Vereinswechsel sollte der Spieler der Agentur eine Provision von mindestens 10 Prozent seines Jahresgehalts bezahlen. Für den Fall, dass er ohne Einbezug der Agentur einen Vertrag unterschreiben würde, war eine Entschädigung von 500'000 Dollar vorgesehen.
Anfang 2020 wechselte der Fussballspieler von einem chinesischen Zweitligaverein zu einem Erstligisten. Obwohl die Agentur von den Verhandlungen erfuhr und mehrfach ihre Einbeziehung forderte, schloss der Spieler den neuen Arbeitsvertrag ohne ihre Mitwirkung ab. Der Vertrag sah ein Jahresgehalt von 1,3 Millionen Dollar für 2020 vor, mit Steigerungen in den Folgejahren.
Die Agentur klagte daraufhin vor dem Internationalen Sportschiedsgericht (TAS) in Lausanne. Sie forderte die Zahlung der Provision sowie die vertraglich vereinbarte Entschädigung. Das Schiedsgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte den Spieler zur Zahlung der 10-prozentigen Provision für die Jahre 2020 bis 2022 sowie zur Zahlung der Vertragsstrafe von 500'000 Dollar.
Der Fussballspieler zog den Fall vor das Bundesgericht. Er argumentierte unter anderem, das Schiedsgericht habe etwas anderes zugesprochen als verlangt, sein rechtliches Gehör verletzt und gegen den Ordre public verstossen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch ab. Es stellte fest, dass die Agentur in ihrem Rechtsbegehren keine bestimmte Währung verlangt hatte und das Schiedsgericht daher nicht falsch entschieden hatte. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Ordre public konnte das Gericht nicht erkennen. Der Spieler muss somit die Provision und die Vertragsstrafe bezahlen.