Das Bundesgericht hat entschieden, dass Baupläne und technische Unterlagen von Privatgebäuden grundsätzlich öffentlich zugänglich sein müssen. Mehrere Grundstücksbesitzer aus Stabio (TI) hatten sich dagegen gewehrt, dass die Gemeinde zwei Personen Einsicht in ihre Bauakten gewähren wollte. Die Einsicht wurde bereits 2016 beantragt, woraufhin ein jahrelanger Rechtsstreit folgte.
Die Hauseigentümer argumentierten, dass nur während der offiziellen Bauausschreibung Einsicht in die Unterlagen genommen werden dürfe und dass die Einsichtnahme ihre Privatsphäre verletze. Zudem machten sie geltend, dass Urheberrechte an den Plänen verletzt würden. Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück und bestätigte den Entscheid der Vorinstanz, wonach das öffentliche Interesse an Transparenz überwiege.
Das Gericht betonte, dass das Tessiner Transparenzgesetz den Grundsatz der Öffentlichkeit staatlichen Handelns festschreibt. Zwar enthielten die Baupläne persönliche Daten wie die Anordnung der Räume, doch seien diese Informationen bereits während der öffentlichen Auflage zugänglich gewesen. Die Gemeinde hatte zudem bereits sensible Dokumente von der Einsicht ausgenommen und die Anonymisierung bestimmter Angaben wie Namen und Adressen angeordnet. Diese Einschränkungen seien verhältnismäßig und würden den Schutz der Privatsphäre ausreichend berücksichtigen.