Das Bundesgericht hat einem Anwalt recht gegeben, der gegen seine zu niedrige Entschädigung als amtlicher Verteidiger in einem Mordprozess geklagt hatte. Das Obergericht Aargau hatte seine Honorarnote von rund 33'800 Franken auf nur 7'800 Franken gekürzt, was das Bundesgericht nun als willkürlich einstufte.
Besonders kritisch beurteilten die Bundesrichter, dass dem Anwalt für das Aktenstudium in einem umfangreichen Mordfall mit neun Bundesordnern Untersuchungsakten nur zehn statt der geltend gemachten 66 Stunden vergütet wurden. Auch die Kürzung der Vorbereitungszeit für die Berufungsverhandlung von 39 auf nur zwei Stunden sei nicht nachvollziehbar. Das Obergericht hatte argumentiert, der Anwalt hätte sich auf die "relevanten" Akten beschränken sollen.
Das Bundesgericht stellte klar, dass ein Verteidiger, der ein Mandat erst nach dem erstinstanzlichen Urteil übernimmt, zunächst umfassende Aktenkenntnis erlangen muss, um die Interessen seines Mandanten wirksam vertreten zu können. Die Beurteilung, welche Akten relevant sind, setze gerade diese vollständige Kenntnis voraus. Zudem sei es die Aufgabe des Verteidigers, sich an Akten zu orientieren, die das erstinstanzliche Urteil entkräften und nicht stützen könnten.
Der Fall geht nun zurück ans Obergericht Aargau, das eine angemessene Entschädigung für den Anwalt neu festsetzen muss. Der Kanton Aargau wurde zudem verpflichtet, dem Anwalt 3'000 Franken für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen.