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Landwirt muss Stallneubau in Ernen neu planen
Ein Landwirt darf seinen geplanten Stallneubau in Ernen nicht wie vorgesehen umsetzen. Das Bundesgericht hebt die Baubewilligung auf und verlangt eine vollständige Neubeurteilung.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Anwohners gegen den geplanten Stallneubau eines Landwirts in Ernen (VS) gutgeheissen. Es hob die vom Kanton Wallis erteilte Baubewilligung für ein neues Ökonomiegebäude für Milchkühe auf und wies den Fall zur Neubeurteilung an den Walliser Staatsrat zurück.

Hauptgrund für die Aufhebung ist die mangelhafte Abklärung der Zonenzugehörigkeit. Das Kantonsgericht hatte sich auf unzureichende Auskünfte gestützt, ohne den rechtsgültigen Zonenplan beizuziehen. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nachweisen, dass der letzte rechtskräftige Zonenplan von 1974 stammt und das Baugrundstück in der Dorferweiterungszone liegt – nicht in der Landwirtschaftszone, wie vom Kantonsgericht angenommen.

Zudem bemängelte das Bundesgericht, dass die kantonalen Behörden die aktuellen Empfehlungen zu Mindestabständen von Tierhaltungsanlagen zu Wohnzonen nicht berücksichtigt hatten. Sie stützten sich auf veraltete Richtlinien von 1995, obwohl seit 2018 neue Empfehlungen existieren. Das Bundesamt für Umwelt stellte fest, dass der geplante Stall die heute geltenden Mindestabstände nicht einhalten würde.

Falls der Landwirt sein Projekt weiterverfolgen will, muss er es überarbeiten. Der neue Stall müsste redimensioniert oder an einem anderen Standort errichtet werden. Zudem wäre eine Ausnahmebewilligung nötig, da die geplante Baute mit 41 Metern Länge die in der Dorferweiterungszone maximal zulässige Gebäudelänge von 15 Metern deutlich überschreitet.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 26. January 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_624/2024