Eine 1961 geborene Frau ohne Berufsausbildung, die im Reinigungsbereich tätig war, beantragte 2017 Leistungen der Invalidenversicherung. Ihre behandelnden Ärzte diagnostizierten kognitive Einschränkungen nach einem Schlaganfall sowie psychische Probleme und attestierten ihr eine stark reduzierte Arbeitsfähigkeit.
Die IV-Stelle ließ mehrere Gutachten erstellen. Während eine erste psychiatrische Expertise eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen feststellte, kam ein zweiter Gutachter zum Schluss, dass die Frau aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig sei. Die IV-Stelle folgte diesem zweiten Gutachten und lehnte den Rentenantrag ab. Das Kantonsgericht Freiburg bestätigte diesen Entscheid.
Vor Bundesgericht argumentierte die Frau, das zweite Gutachten weise Mängel auf und erfülle nicht die Anforderungen der Rechtsprechung zur Beurteilung psychischer Leiden. Sie forderte eine zusätzliche gerichtliche Expertise und verwies auf ihr fortgeschrittenes Alter, das ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zusätzlich einschränke.
Das Bundesgericht wies ihre Beschwerde ab. Es sah keine Willkür in der Beweiswürdigung der Vorinstanz. Der zweite Gutachter habe die relevanten Faktoren berücksichtigt und festgestellt, dass die Frau trotz schwieriger Kindheit, komplizierter Schulzeit und fehlender Qualifikation beruflich stabil geblieben sei, eine Ehe und Scheidung bewältigt, drei Kinder erzogen und stabile soziale Bindungen aufrechterhalten habe. Da keine invalidisierende psychische Erkrankung vorliege, spiele auch das Alter für die Beurteilung der Invalidität keine Rolle.