Ein Lastwagenfahrer transportierte über 22.000 Liter Heizöl mit einem Lastwagen samt Anhänger zum Strassenverkehrsamt für die periodische Fahrzeugprüfung. Dort stellten die Prüfer fest, dass der rechte Hinterreifen des Anhängers mehrere tiefe Risse aufwies und die Bremskraft des Anhängers stark beeinträchtigt war. Die Verkehrsexperten untersagten die Weiterfahrt, worauf sich der Fahrer weigerte, seinen Personalausweis zu zeigen und sich der Sicherstellung des beschädigten Reifens widersetzte.
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Mann wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 110 Franken und einer Busse von 550 Franken. Der Fahrer legte Beschwerde ein und argumentierte, die Risse im Reifen seien erst bei der Prüfung entstanden und die mangelhafte Bremskraft sei für ihn nicht erkennbar gewesen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Risse im Reifen bereits vor der Fahrt zum Strassenverkehrsamt bestanden hatten. Der acht bis neun Jahre alte Reifen zeigte bereits an der Aussenseite leichte Risse, was den Fahrer zu einer gründlichen Kontrolle hätte veranlassen müssen. Bezüglich der Bremsen stellte das Gericht fest, dass der Fahrer selbst an der Reparatur beteiligt war und einen zu kleinen Bremszylinder eingebaut hatte. Nach einer solchen Reparatur wäre eine Bremsprüfung unerlässlich gewesen.
Das Bundesgericht betonte, dass Fahrzeugführer nach Reparaturen besonders sorgfältig prüfen müssen, ob das Fahrzeug betriebssicher ist. Dies gelte umso mehr bei schweren Fahrzeugen, die gefährliche Güter transportieren. Der Fahrer habe durch sein rücksichtsloses Verhalten die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet und damit grobfahrlässig gehandelt.