Symbolbild
Nachbar scheitert mit Einspruch gegen Wohnungsumbau in historischem Dorf
Ein Nachbar wehrte sich erfolglos gegen den Umbau eines historischen Gebäudes in Landecy (GE). Das Bundesgericht bestätigt, dass weder Lärm noch Denkmalschutz gegen das Projekt sprechen.

Eine Eigentümerin wollte ein Gebäude in Landecy (Kanton Genf) renovieren und umbauen, um darin eine Wohnung einzurichten. Das Dorf liegt in einem Gebiet, das im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) mit dem höchsten Schutzziel A eingetragen ist. Zudem gilt ein kantonaler Ortsbildschutzplan. Die Baubewilligung wurde nach mehreren Anpassungen des Projekts erteilt.

Ein Nachbar, der auf der gegenüberliegenden Strassenseite wohnt, erhob Einsprache. Er machte geltend, der Verkehrslärm sei zu hoch für eine Wohnung und die geplanten Fenster an der Nordfassade sowie die Parkplätze im historischen Innenhof würden das geschützte Ortsbild beeinträchtigen. Sowohl das erstinstanzliche Verwaltungsgericht als auch das Genfer Verwaltungsgericht wiesen seine Beschwerden ab.

Das Bundesgericht bestätigt nun diese Entscheide. Bezüglich Lärmschutz hält es fest, dass die Grenzwerte deutlich unterschritten werden. Gemäss Messungen des Bundesamts für Umwelt liegen die Werte bei 47 dB(A) am Tag und 39 dB(A) in der Nacht, also weit unter den Grenzwerten von 60 bzw. 50 dB(A). Die vom Nachbarn geforderte detaillierte Lärmmessung war daher nicht nötig.

Auch die Einwände zum Denkmalschutz weist das Gericht zurück. Die zwei Parkplätze im historischen Innenhof beeinträchtigen dessen Charakter nicht, da der Hof schon immer für Fahrzeuge genutzt wurde - früher landwirtschaftliche, heute private. Die geplanten Fensteröffnungen an der Nordfassade sind laut Gericht mit dem Ortsbildschutz vereinbar, da sie die Gebäudestruktur nur minimal verändern und sich harmonisch in das Strassenbild einfügen. Die kantonalen Fachstellen für Denkmalpflege hatten dem Projekt unter Auflagen zugestimmt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 26. January 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_86/2025