Ein Ehepaar aus dem Kanton St. Gallen verkaufte 2022 sein Einfamilienhaus für 750'000 Franken an den Sohn, obwohl der Verkehrswert bei etwa einer Million Franken lag. Nach dem Verkauf wollten die Eltern das Haus vom Sohn mieten. Sie beantragten einen vollständigen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer, da es sich um eine gemischte Schenkung handle – also ein teilweise unentgeltliches Rechtsgeschäft.
Das kantonale Steueramt gewährte jedoch nur einen teilweisen Steueraufschub. Nach St. Galler Praxis wird bei gemischten Schenkungen der Teil des Gewinns sofort besteuert, bei dem der Verkaufspreis die ursprünglichen Anlagekosten übersteigt. Nur für den unentgeltlichen Teil (die Differenz zwischen Verkehrswert und Verkaufspreis) wird ein Steueraufschub gewährt.
Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass diese kantonale Praxis bundesrechtswidrig ist. Nach Auslegung des Steuerharmonisierungsgesetzes müsse bei Schenkungen – auch bei gemischten – ein vollständiger Steueraufschub gewährt werden. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes, das bei Schenkungen keine Abstufungen vorsehe.
Der Entscheid hat weitreichende Bedeutung, da mehrere Kantone ähnliche Regelungen wie St. Gallen anwenden. Das Gericht betonte, dass der Steueraufschub besonders bei familieninternen Übertragungen sinnvoll sei, wenn Eltern zu Lebzeiten Vermögen an ihre Kinder weitergeben, aber gleichzeitig möglichst viel Liquidität behalten möchten. Die latente Steuerlast wird dabei auf den Erwerber übertragen und erst bei einer späteren Veräußerung fällig.